Besteuerung der Kryptowährungen: Aktuell, Ausblick und Szenarien

Wer Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte hält, kauft oder tauscht, berührt regelmäßig auch das Einkommensteuerrecht – oft unbemerkt. Der Bundesfinanzhof hat die Einordnung als Wirtschaftsgut bestätigt; das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsauffassung 2025 neu gefasst. Gleichzeitig stehen Meldepflichten für Anbieter und ein Referentenentwurf zur Reform der Privatbesteuerung im Raum.

Dieser Beitrag fasst den geltenden Rechtsstand zusammen, grenzt gesicherte Regelungen von offenen Verfahren und Entwürfen ab und skizziert typische Fallkonstellationen für Privatanleger und Unternehmen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Inhalt

  1. Rechtsstand heute: § 23 EStG, BMF und BFH
  2. Haltefrist, Freigrenze und Gewinnermittlung
  3. Staking, Lending, Mining und Airdrops
  4. Betriebsvermögen und gewerblicher Handel
  5. Nachweis, Dokumentation und Meldepflichten
  6. Ausblick: Referentenentwurf und offene Verfahren
  7. Fünf typische Szenarien
  8. Einordnung und Fazit

1. Rechtsstand heute: § 23 EStG, BMF und BFH

Currency- und Payment-Token – also klassische Zahlungs-Kryptowerte wie Bitcoin – sind nach der Rechtsprechung „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Bundesfinanzhof hat das am 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden und in einer Pressemitteilung zusammengefasst: Auch der Tausch gegen andere Kryptowerte oder die Hingabe als Entgelt gelten als Anschaffung bzw. Veräußerung.

Maßgeblich für die Verwaltungspraxis ist das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 („Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043, BStBl I S. 658). Es ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022 und gilt nach Rn. 106 für alle offenen Fälle. Ältere Fachbeiträge, die noch das Schreiben 2022 zitieren, sind deshalb nur noch als Hintergrund und Vertiefung geeignet; aktuelles Recht folgt dem Schreiben 2025 und dem Gesetzestext.

Umsatzsteuerlich bleibt der Umtausch von Bitcoin und vergleichbaren virtuellen Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel steuerbar, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG – so das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 (Az. III C 3 – S 7160-b/13/10001) auf Grundlage der EuGH-Entscheidung Hedqvist. Die bloße Verwendung als Zahlungsmittel ist danach nicht steuerbar. NFT und Liquidity Mining sind im ertragsteuerlichen BMF-Schreiben 2025 ausdrücklich noch nicht Gegenstand.

Einen Überblick über die steuerlichen Grundfragen bietet der Beitrag Bitcoin und Kryptowährungen im Steuerrecht (Vertiefung, Stand älterer BMF-Fassungen).

2. Haltefrist, Freigrenze und Gewinnermittlung

Im Privatvermögen unterliegen Veräußerungen von Currency-/Payment-Token der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf dieser Frist greift der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach geltendem Recht nicht mehr. Eine Verlängerung auf zehn Jahre wegen Nutzung als Einkunftsquelle kommt nach Verwaltungsauffassung bei Currency-/Payment-Token nicht zur Anwendung (BMF Rn. 63).

Anschaffung und Veräußerung sind weit zu verstehen: Kauf gegen Euro oder Fremdwährung, Token-Tausch, Hingabe für Ware oder Dienstleistung; ebenso Token, die durch Blockerstellung, Lending, passives Staking oder einen leistungsbezogenen Airdrop erlangt wurden (BMF Rn. 54). Nach jedem Tausch beginnt die Jahresfrist neu (Rn. 55).

Die Freigrenze liegt bei weniger als 1.000 Euro Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG; BMF Rn. 53). Ab einem Gesamtgewinn von 1.000 Euro ist der Gewinn steuerbar – nicht erst oberhalb davon. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 betrug die Grenze 600 Euro. Der Gewinn unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif; eine Abgeltungsteuer nach § 20 EStG greift nach geltendem Recht für diese Privatveräußerungen nicht.

Für die Zuordnung gilt grundsätzlich die Einzelbetrachtung. Hilfsweise lässt die Verwaltung eine walletbezogene Betrachtung zu: für die Haltefrist zuerst angeschafft = zuerst veräußert, für die Wertermittlung Durchschnittsmethode oder vereinfachend FiFo (BMF Rn. 61–62). Gewinn ist Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten. Vertiefend zur Haltefrist: Veräußerung von Kryptowährungen – Haltefrist gem. § 23 Abs. 1 EStG.

3. Staking, Lending, Mining und Airdrops

Laufende Erträge aus Kryptowerten behandelt das BMF-Schreiben 2025 nach Vorgangstyp unterschiedlich. Mining (Proof of Work) und Forging (Blockerstellung im Proof of Stake) führen nach Verwaltungsauffassung regelmäßig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, sofern die Merkmale nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sind; andernfalls kommt § 22 Nr. 3 EStG in Betracht. Erhaltene Token werden zum Marktkurs angeschafft.

Passives Staking – das Bereitstellen von Stake ohne selbst Forger zu sein, etwa über Pool oder Plattform – und Lending ordnet das BMF typischerweise § 22 Nr. 3 EStG zu (Fruchtziehung / Vermögensverwaltung). Die Rewards fließen zum Marktkurs zu; für das Claiming sieht Rn. 48a eine Vereinfachung vor. Die gestakten Bestandstoken selbst verlängern die Veräußerungsfrist nicht auf zehn Jahre.

Zum Lending hat das Finanzgericht Köln am 10. September 2025 (3 K 194/23) die Klage abgewiesen und Erträge aus Krypto-Lending unter § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet, nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Revision ist beim BFH unter VIII R 22/25 anhängig. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt die Verwaltungsauffassung (§ 22 Nr. 3) der praktische Bezugspunkt – mit dem Hinweis auf das offene Verfahren.

Hard Forks lösen nach BMF keinen Zufluss nach § 22 Nr. 3 aus; der Anschaffungszeitpunkt der neuen Token entspricht dem der alten, die Anschaffungskosten werden nach Marktkursen aufgeteilt. Leistungsbezogene Airdrops können § 22 Nr. 3 auslösen; ohne Gegenleistung kommt eine Schenkung in Betracht. Vertiefung zu Mining, Forging und Staking: Mining, Forging und Staking von Kryptowährungen im Steuerrecht (Hintergrund, Stand älterer BMF-Fassung).

4. Betriebsvermögen und gewerblicher Handel

Liegen Kryptowerte im Betriebsvermögen, ist der Veräußerungserlös Betriebseinnahme. Es gelten die allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung; eine private Jahres-Haltedauer gibt es dort nicht (BMF Rn. 51). Rewards aus Staking oder Lending im Betriebsvermögen sind Betriebseinnahmen und werden zum Marktkurs aktiviert.

Wiederholter An- und Verkauf einschließlich Tausch kann gewerblich sein. Die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung orientiert sich an den bekannten Maßstäben zum Wertpapier- und Devisenhandel (H 15.7 (9) EStH; BMF Rn. 52). Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr entscheiden im Einzelfall. Blockerstellung ist nach Verwaltungsauffassung regelmäßig kein Fall reiner Vermögensverwaltung.

Hält eine Kapitalgesellschaft Bitcoin oder andere Token als Finanzanlage oder Umlaufvermögen, greifen Körperschaft- und Gewerbesteuer nach den allgemeinen Regeln. Teilwertabschreibungen, Ausschüttungen an Gesellschafter und umsatzsteuerliche Fragen bei unternehmerischem Leistungsaustausch sind gesondert zu prüfen. Grundlagen zur Abgrenzung: Gewerblicher Handel mit Kryptowährungen.

5. Nachweis, Dokumentation und Meldepflichten

Ertragsteuerlich gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten. Das BMF empfiehlt Transaktionsübersichten und Steuerreports als Hilfsmittel, ohne sie als bindend zu behandeln (Rn. 87 ff., 100–105). Nachvollziehbar sein sollten Anschaffung und Veräußerung je Token – Kurs, Anschaffungskosten, Erlös, Haltedauer – sowie Zufluss und Bewertung bei Lending und ähnlichen Leistungen. Die gewählte walletbezogene Methode (FiFo oder Durchschnitt) ist zu dokumentieren.

Bei Überschreiten der Schwelle für Überschusseinkünfte greifen erweiterte Aufbewahrungspflichten nach § 147a AO (BMF Rn. 105: derzeit mehr als 500.000 Euro; ab 1. Januar 2027: 750.000 Euro).

Verfahrensrechtlich kommen die Meldepflichten nach DAC 8 hinzu. Die Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde unter anderem durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) umgesetzt; der Gesetzgeber hat in BT-Drs. 21/1937 ausdrücklich klargestellt, dass damit keine neuen Besteuerungstatbestände geschaffen werden – das materielle Recht bleibt das EStG. Anbieter melden jährlich spätestens zum 31. Juli (KStTG § 9); Meldezeitraum ist das Kalenderjahr (§ 10). Mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 ergibt sich daraus für den Meldezeitraum 2026 die erste Jahresmeldung bis zum 31. Juli 2027. Für Anleger bedeutet das vor allem mehr Transparenz und Vollzug, nicht eine andere Tarifsystematik.

Die EU-Verordnung MiCA (VO (EU) 2023/1114) regelt Aufsicht und Marktzugang für Krypto-Dienstleister. Steuerlich knüpft der Referentenentwurf an diese Akteure an; ein eigener Einkommensteuertatbestand folgt daraus nicht.

6. Ausblick: Referentenentwurf und offene Verfahren

Gesichert sind das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 für offene Fälle, die Bestätigung der §-23-Besteuerung durch den BFH (IX R 3/22) sowie Freigrenze und Jahresfrist im geltenden Gesetzestext. Ebenso angelegt sind die Meldepflichten nach KStTG/DAC 8.

Offen ist insbesondere die höchstrichterliche Einordnung von Lending-Erträgen (anhängig BFH VIII R 22/25). NFT und Liquidity Mining behandelt das ertragsteuerliche BMF-Schreiben noch nicht.

Am 30. September 2026 hat das BMF einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vorgelegt. Er ist kein geltendes Recht und befindet sich im Referentenstadium (Ressortabstimmung; Kabinettsbefassung vorgesehen, kein Regierungsentwurf und keine Bundestagsdrucksache zum Zeitpunkt der Recherche).

Kern des Entwurfs: Laufende Einkünfte aus der Überlassung von „Tauschkryptowerten“ und aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung sollen in einen neuen § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E wandern; Veräußerungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E – fristenunabhängig, also ohne die bisherige Jahresfreiheit für erfasste Neubestände. Vorgesehen sind Kapitalertragsteuerabzug und Abzugsverpflichtete mit Blick auf KStTG-/MiCA-Dienstleister. Materielle Anwendung laut Entwurf ab 1. Januar 2027 auf Token, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind; Altbestände blieben bei §§ 22, 23 EStG. Der KapESt-Abzug soll erstmals ab 1. Januar 2028 greifen. Ob und in welcher Form das Gesetz beschlossen wird, ist offen – Formulierungen wie „ab 2027 gilt …“ sind deshalb unzutreffend.

7. Fünf typische Szenarien

Die folgenden Fallskizzen sind Einschätzungen auf Basis des geltenden Rechts und der Verwaltungsauffassung. Sie sind keine Handlungsempfehlung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

S1 – Halten und Verkauf nach mehr als einem Jahr

Ein Privatanleger kauft Bitcoin und verkauft nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer, ohne handelsähnliches Auftreten. Nach geltendem Recht liegt kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor; die Freigrenze spielt keine Rolle. Unsicher bleibt die Abgrenzung zum gewerblichen Handel bei sehr hoher Frequenz. Für Neubestände könnte ein künftiges Gesetz nach dem Referentenentwurf anders ansetzen – nur falls es beschlossen wird.

S2 – Verkauf innerhalb eines Jahres; Gesamtgewinn ≥ 1.000 Euro

Kauf und Verkauf oder Token-Tausch liegen innerhalb der Jahresfrist; der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres beträgt mindestens 1.000 Euro. Dann greifen § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG und der progressive Tarif. Auch der Token-Tausch löst den Tatbestand aus. Praktische Unsicherheiten liegen bei FiFo-/Wallet-Zuordnung und dem Nachweis der Anschaffungszeitpunkte.

S3 – Passives Staking im Privatvermögen

Ether wird über eine Plattform gestaked; Rewards fließen in Token. Nach BMF sind die Rewards typischerweise § 22 Nr. 3 EStG zum Marktkurs; die Bestandstoken verlängern die Veräußerungsfrist nicht. Der spätere Verkauf der Rewards hat eine eigene Anschaffung und kann erneut § 23 auslösen. Abgrenzung zu Forging und die anhängige Lending-Rechtsprechung können die Systematik beeinflussen.

S4 – Gewerblicher Handel oder Mining als Unternehmer

Wiederholter An- und Verkauf mit handelsähnlichem Auftreten oder nachhaltiges Mining führen zu Einkünften nach § 15 EStG – ohne private Jahresfreiheit, ggf. mit Gewerbesteuer und betrieblichen Aufzeichnungspflichten. Die Grenze zur Vermögensverwaltung bleibt einzelfallabhängig.

S5 – Kapitalgesellschaft hält Bitcoin im Betriebsvermögen

Erwerb und Abgang folgen den Regeln des Betriebsvermögens; laufende Rewards sind Betriebseinnahmen. Eine private Haltefrist gibt es nicht. Körperschaft- und Gewerbesteuer richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; umsatzsteuerlich bleibt der reine Zahlungsmittelfall meist nicht steuerbar oder befreit.

8. Einordnung und Fazit

Für Currency- und Payment-Token im Privatvermögen bleibt das Dreieck aus Jahresfrist, Freigrenze unter 1.000 Euro und progressivem Tarif das geltende Gerüst – bestätigt durch BFH und BMF 2025. Laufende Erträge aus Staking und Lending ordnet die Verwaltung weitgehend § 22 Nr. 3 zu; beim Lending wartet die Revision. Im Betriebsvermögen und bei gewerblichem Handel gelten andere Regeln ohne private Haltefrist.

Der Referentenentwurf vom 30. September 2026 skizziert einen möglichen Systemwechsel hin zu Kapitaleinkünften für Neubestände. Solange kein Gesetz beschlossen ist, bleibt das ein Entwurf. Parallel steigt die Transparenz über DAC 8 und das KStTG – ohne den materiellen Tatbestand zu ersetzen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 25. Oktober 2026 (Europe/Berlin) wieder. Er stützt sich auf Gesetzestexte, das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BFH- und FG-Entscheidungen sowie den Referentenentwurf vom 30. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Udo Schwerd ist Rechtsanwalt; die Darstellung dient der Information und Einordnung.

Quellenhinweis

Ausgewählte Primärquellen (Stand der Recherche: 25. Oktober 2026):

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