CBAM ab 2026: Was der CO₂-Grenzausgleich für Importeure bedeutet

Seit dem 1. Januar 2026 ist der europäische CO₂-Grenzausgleich, kurz CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), kein reines Meldesystem mehr. Wer Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom aus Ländern außerhalb der EU einführt, muss für die darin enthaltenen Emissionen künftig bezahlen. Fällig wird die erste Rechnung zwar erst im Herbst 2027. Die Mengen, für die dann gezahlt werden muss, entstehen aber schon jetzt, mit jeder Einfuhr dieses Jahres.

Dieser Beitrag erklärt, wie das System funktioniert, wen es trifft, was die Zertifikate derzeit kosten und welche Termine Importeure und mittelständische Unternehmen kennen sollten. Er stützt sich vor allem auf die Angaben der EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), die in Deutschland für CBAM zuständig ist.

Inhalt

  1. Worum es beim CO₂-Grenzausgleich geht
  2. Welche Waren und welche Einführer betroffen sind
  3. Die 50-Tonnen-Schwelle
  4. Zulassung als CBAM-Anmelder
  5. Zertifikate, Preis und Abgabe
  6. Die eigentliche Arbeit: Emissionsdaten der Lieferanten
  7. Was bei Verstößen droht
  8. Ausweitung auf weiterverarbeitete Produkte
  9. Was Unternehmen jetzt tun sollten

1. Worum es beim CO₂-Grenzausgleich geht

Europäische Industrieanlagen zahlen im EU-Emissionshandel für ihren CO₂-Ausstoß. Importierte Grundstoffe aus Ländern ohne vergleichbaren CO₂-Preis wären ohne Ausgleich billiger. Die Folge könnte sein, dass Produktion aus der EU abwandert und die Emissionen nur woanders entstehen. Fachleute sprechen von Carbon Leakage. CBAM soll das verhindern, indem auf Importe derselbe CO₂-Preis aufgeschlagen wird, der in der EU gilt.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956, die im Mai 2023 in Kraft trat. Nach Darstellung der DEHSt begann am 1. Oktober 2023 ein Übergangszeitraum, in dem Importeure quartalsweise berichten mussten, aber nichts zahlten. Laut EU-Kommission endete diese Phase Ende 2025, seit dem 1. Januar 2026 gilt die sogenannte Regelphase. Bis 2034 wird CBAM stufenweise eingeführt, während die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an EU-Hersteller im gleichen Takt ausläuft.

Die Kommission betont, das System sei so gestaltet, dass es mit den Regeln der Welthandelsorganisation vereinbar ist. Ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preis kann deshalb grundsätzlich angerechnet werden.

2. Welche Waren und welche Einführer betroffen sind

Erfasst sind sechs Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Welche Waren genau dazugehören, ergibt sich aus den Zolltarifnummern im Anhang I der Verordnung. Die DEHSt weist darauf hin, dass dazu auch weiterverarbeitete Erzeugnisse gehören, etwa Schrauben aus Stahl. Wer nur Rohstahl im Blick hat, übersieht leicht einen Teil seiner Einkäufe.

Ausgenommen sind Waren mit Ursprung in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz, die an den Emissionshandel angebunden sind, sowie aus Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Auch Waren für militärische Zwecke fallen nicht darunter. Maßgeblich ist der nichtpräferenzielle Ursprung nach den Regeln des Unionszollkodex, den der Zoll ausführlich erläutert. Der Ort, von dem aus die Ware verschifft wird, entscheidet also nicht.

3. Die 50-Tonnen-Schwelle

Mit der Vereinfachung des Systems im Herbst 2025 durch die Verordnung (EU) 2025/2083 kam eine Bagatellgrenze. Wer im Kalenderjahr insgesamt weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel einführt, ist von den Pflichten befreit. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Grenze nicht.

Die DEHSt stellt klar, dass die Schwelle je Einführer und über alle Zollvertreter hinweg berechnet wird. Wer viermal 40 Tonnen über verschiedene Dienstleister einführt, liegt mit 160 Tonnen deutlich darüber. Wer die Ausnahme nutzt, gibt in der Zollanmeldung die TARIC-Codierung Y137 an.

Wie wirksam die Schwelle ist, hat die Kommission inzwischen geprüft. Nach ihrer Mitteilung vom 30. September 2026 bleiben durch die 50-Tonnen-Grenze im Zeitraum April 2025 bis März 2026 nur 0,87 Prozent der eingebetteten Emissionen außen vor. Die Grenze liegt damit unter der gesetzlichen Marke von einem Prozent. Viele kleine Gelegenheitsimporteure sind so entlastet, ohne dass das Klimaziel leidet.

4. Zulassung als CBAM-Anmelder

Wer oberhalb der Schwelle einführt, braucht seit 2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, und zwar grundsätzlich vor der Einfuhr. Den Antrag stellt man im CBAM-Register, in Deutschland entscheidet die DEHSt. In der Zollanmeldung wird die Zulassung über die CBAM-Kontonummer (Codierung Y128) nachgewiesen, wie die Zulassungsseite der DEHSt im Einzelnen beschreibt.

Für den Jahresstart gab es eine Übergangsregel: Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag gestellt hatte, durfte bis zur Entscheidung vorläufig weiter einführen. Diese Brücke ist für Neuanträge vorbei. Wer heute erstmals über 50 Tonnen kommt, etwa weil ein neuer Lieferant aus Asien hinzukommt, sollte die Zulassung beantragen, bevor die Tonnen anfallen.

Wichtig für Unternehmen, die mit einem Spediteur als indirektem Zollvertreter arbeiten: Der Vertreter darf es nach der Verordnung ablehnen, die CBAM-Pflichten zu übernehmen. Dann bleibt die Verantwortung beim Importeur selbst.

5. Zertifikate, Preis und Abgabe

Ein CBAM-Zertifikat steht für eine Tonne CO₂-Äquivalent. Laut DEHSt beginnt der Verkauf am 1. Februar 2027 über eine gemeinsame zentrale Plattform. Die Zertifikate sind nicht handelbar und nicht übertragbar. Ihr Preis folgt dem EU-Emissionshandel.

Für 2026 veröffentlicht die Kommission Quartalspreise, ab 2027 Wochenpreise. Nach der Preisübersicht der Kommission lag der Preis im ersten Quartal 2026 bei 75,36 Euro, im zweiten bei 75,28 Euro und im dritten bei 82,32 Euro je Zertifikat. Der Wert für das vierte Quartal soll am 4. Januar 2027 folgen.

Wie viele Zertifikate abzugeben sind, hängt nicht nur von den Emissionen ab. Die Zahl wird um den Anteil gemindert, den europäische Hersteller derselben Ware noch kostenlos zugeteilt bekommen. Nach dem Leitfaden Nr. 4 der Kommission beträgt der dafür maßgebliche CBAM-Faktor 2026 noch 97,5 Prozent, 2030 nur noch 51,5 Prozent und 2034 null. Die Belastung ist in den ersten Jahren also deutlich geringer als der volle CO₂-Preis und steigt dann spürbar an.

Zwei Termine sind entscheidend. Bis zum 30. September 2027 müssen die erste CBAM-Erklärung für 2026 abgegeben und die Zertifikate dafür eingereicht werden. Ab 2027 muss zudem zum Ende jedes Quartals ein Bestand von mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn angefallenen Emissionen auf dem Konto liegen. Für zu viel gekaufte Zertifikate kann nach Angaben der DEHSt erstmals bis zum 31. Oktober 2027 ein Rückkauf beantragt werden.

6. Die eigentliche Arbeit: Emissionsdaten der Lieferanten

Der schwierigste Teil ist selten die Anmeldung, sondern die Datenbeschaffung. Für jede Ware muss feststehen, wie viele Emissionen bei ihrer Herstellung entstanden sind. Der Anmelder kann dafür Standardwerte verwenden, die die Kommission veröffentlicht, oder tatsächliche Werte des Herstellers, die von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert sind. In Deutschland akkreditiert die DAkkS diese Prüfer.

Standardwerte sind bequem, aber nicht neutral. Nach den Fragen und Antworten der Kommission wird auf sie außer bei Düngemitteln ein Aufschlag erhoben: 10 Prozent für 2026, 20 Prozent für 2027 und 30 Prozent für 2028. Wer einen Lieferanten mit sauberer Produktion hat, profitiert von echten Daten, braucht aber dessen Mitwirkung. Das gehört deshalb in die Einkaufsverträge: Pflicht zur Lieferung prüffähiger Emissionsdaten, Fristen und eine Regel für den Fall, dass die Daten ausbleiben.

Wie stark die Abhängigkeit von einzelnen Herkunftsländern bei Rohstoffen schon heute ist, zeigt auch das Beispiel der Seltenen Erden. CBAM fügt diesem Risiko eine weitere Kostenebene hinzu.

7. Was bei Verstößen droht

Die Sanktionen sind deutlich. Nach der Übersicht der DEHSt kostet jedes fehlende Zertifikat 100 Euro je Tonne CO₂-Äquivalent, angepasst an die europäische Inflation. Die Zahlung befreit nicht davon, die Zertifikate nachzureichen. Wer ohne Zulassung über der Schwelle einführt, muss mit dem Drei- bis Fünffachen dieses Betrags rechnen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann die Zulassung widerrufen werden, und dann dürfen keine CBAM-Waren mehr eingeführt werden.

Für Geschäftsführer ist das mehr als ein Zollthema. Wer eine neue, bußgeldbewehrte Pflicht nicht organisiert, riskiert im Ernstfall Fragen nach der persönlichen Haftung. Ein schlankes Compliance-Management-System mit klarer Zuständigkeit für CBAM schafft hier Ordnung.

8. Ausweitung auf weiterverarbeitete Produkte

Der Anwendungsbereich dürfte wachsen. Die Kommission hat am 17. Dezember 2025 vorgeschlagen, CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Folgeprodukte auszudehnen, darunter Maschinenteile, Fahrzeugkomponenten und sogar Waschmaschinen. Nach der Kommission sollen damit Ausweichbewegungen verhindert werden, bei denen statt Stahl einfach das fertige Bauteil importiert wird.

Beschlossen ist das noch nicht. Laut Europäischem Parlament hat das Plenum seinen Bericht am 15. September 2026 angenommen, das Dossier befindet sich in den Verhandlungen mit dem Rat. Wer Metallwaren oder Maschinen einkauft, die heute nicht unter CBAM fallen, sollte die Entwicklung trotzdem beobachten.

9. Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Einkäufe 2026 nach Zolltarifnummern prüfen und mit Anhang I abgleichen, einschließlich weiterverarbeiteter Waren.
  • Die Jahresmenge über alle Spediteure und Zollvertreter addieren und die 50-Tonnen-Schwelle realistisch einschätzen.
  • Bei Überschreitung Zulassung beantragen, bevor weitere Ware eingeführt wird.
  • Emissionsdaten bei den Lieferanten anfordern und Lieferverträge um Datenpflichten ergänzen.
  • Die Kosten für 2026 schätzen und im Jahresabschluss prüfen, ob eine Rückstellung gebildet werden muss.
  • CBAM-Kosten in Preise und Angebote für 2027 einrechnen.

Hilfreich ist die Checkliste der DEHSt. Zur Einordnung: Die CBAM-Kosten kommen zu Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinzu und laufen über ein eigenes Register. Wer Energiekosten ohnehin im Blick hat, findet in meinem Beitrag zum Strompreis im Unternehmen weitere Kostenhebel. Die rechtlichen Grundlagen bündelt die Rechtsübersicht der Kommission.

Meine Einschätzung: CBAM wird für viele mittelständische Einkäufer zur Pflichtaufgabe, auch wenn die Kosten 2026 noch moderat sind. Wer jetzt Mengen erfasst und Lieferantendaten sichert, vermeidet im September 2027 eine teure Hektik mit Standardwerten.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

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