Mindestlohn 14,60 Euro: Was Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2027 prüfen sollten

Am 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Das steht seit gut einem Jahr fest und ist trotzdem in vielen Betrieben noch nicht durchgerechnet. Denn die Erhöhung um 70 Cent wirkt nicht nur auf die Stundenlöhne der unteren Lohngruppen. Sie verschiebt auch die Verdienstgrenze für Minijobs, den Übergangsbereich für Midijobs und damit die Kalkulation vieler kleiner Unternehmen.

Dieser Beitrag zeigt, woher die neue Zahl kommt, wen sie betrifft, wo Arbeitgeber in der Praxis am häufigsten danebenliegen und was bis zum Jahreswechsel geprüft werden sollte. Gerade bei Minijobs kann ein unveränderter Arbeitsvertrag ab Januar zu einem Problem werden, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hat.

Inhalt

  1. Woher die 14,60 Euro kommen
  2. Was die Erhöhung in Euro bedeutet
  3. Minijobs: Die Verdienstgrenze steigt auf 633 Euro
  4. Die 40-Cent-Falle bei unveränderten Verträgen
  5. Midijobs und Übergangsbereich
  6. Für wen der Mindestlohn nicht gilt
  7. Fälligkeit, Arbeitszeitkonten und Aufzeichnungspflichten
  8. Kontrollen und Bußgelder
  9. Was Arbeitgeber bis Jahresende prüfen sollten

1. Woher die 14,60 Euro kommen

Den Mindestlohn legt in Deutschland nicht der Bundestag fest, sondern eine Kommission aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern mit einer Vorsitzenden. Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben: auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027. In ihrer Begründung verweist sie auf eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation und spricht von einer Gesamtabwägung.

Die Bundesregierung hat den Vorschlag übernommen. Rechtlich verbindlich ist er durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025. Ihr § 1 nennt beide Stufen ausdrücklich. Für 2027 ist also kein weiterer Rechtsakt nötig, die 14,60 Euro gelten automatisch.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums steigt der Mindestlohn damit zunächst um 8,42 Prozent und im zweiten Schritt um weitere 5,04 Prozent, insgesamt also um 13,88 Prozent gegenüber den 12,82 Euro des Jahres 2025. Das Ministerium spricht von der größten Erhöhung seit Einführung des Mindestlohns und schätzt, dass rund sechs Millionen Beschäftigte davon profitieren.

2. Was die Erhöhung in Euro bedeutet

Für eine Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden rechnet man üblicherweise mit durchschnittlich rund 173,3 Arbeitsstunden im Monat (40 Stunden mal 13 Wochen geteilt durch 3 Monate). Daraus ergibt sich:

  • 2026: 13,90 Euro je Stunde, das sind rund 2.409 Euro brutto im Monat.
  • 2027: 14,60 Euro je Stunde, das sind rund 2.531 Euro brutto im Monat.
  • Differenz: rund 121 Euro brutto im Monat oder gut 1.450 Euro im Jahr je Vollzeitkraft, zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Für einen Betrieb mit wenigen Mindestlohnkräften ist das überschaubar. In personalintensiven Branchen mit vielen Beschäftigten knapp über dem Mindestlohn ist der Effekt größer, weil die Erhöhung häufig auch die Lohnabstände nach oben verschiebt. Wer seine Preise für 2027 kalkuliert oder Rahmenverträge verlängert, sollte diese Zahl deshalb jetzt einrechnen und nicht erst mit der Januarabrechnung.

3. Minijobs: Die Verdienstgrenze steigt auf 633 Euro

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Das entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Für 2027 ergibt das 632,67 Euro, aufgerundet also 633 Euro im Monat. Die Deutsche Rentenversicherung führt diesen Wert bereits in ihrer Übersicht der Geringfügigkeitsgrenzen, 2026 sind es noch 603 Euro.

Die Minijob-Zentrale nennt für 2027 eine Jahresgrenze von 7.596 Euro. Schwankt der Verdienst, kommt es auf den Jahresdurchschnitt an. Ein unvorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres zulässig, solange der Monatsverdienst dann höchstens das Doppelte der Grenze beträgt.

Was eine geringfügige Beschäftigung rechtlich ausmacht und wie sie sich von der kurzfristigen Beschäftigung unterscheidet, erklärt der Lexikonbeitrag Geringfügige Beschäftigung.

4. Die 40-Cent-Falle bei unveränderten Verträgen

Die Kopplung sorgt dafür, dass die maximale Stundenzahl im Minijob zum Mindestlohn gleich bleibt: rund 43 Stunden im Monat. Daraus folgt ein leicht zu übersehendes Detail. Weil die Grenze aufgerundet wird, liegt die rechnerische Höchststundenzahl jedes Jahr ein wenig anders.

Ein Beispiel: Wer 2026 einer Aushilfe zum Mindestlohn genau die 603 Euro zahlt, vergütet rechnerisch 43,38 Stunden im Monat. Dieselbe Stundenzahl ergibt 2027 mit 14,60 Euro einen Lohn von 633,40 Euro. Das sind 40 Cent über der neuen Grenze, aufs Jahr gerechnet rund 4,80 Euro über den 7.596 Euro. Wer Minijobs im Vertrag über einen festen Eurobetrag und eine dazu passende Stundenzahl definiert hat, sollte beides für 2027 neu abstimmen.

Noch gravierender ist der Fall der Arbeit auf Abruf ohne feste Wochenstundenzahl. Nach § 12 Abs. 1 TzBfG gilt dann eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei 14,60 Euro entspricht das einem Monatslohn von gut 1.265 Euro und damit dem Doppelten der Minijob-Grenze. Ob ein Minijob vorliegt, hängt deshalb auch davon ab, was im Vertrag steht. Für die Ersteinstellung hilft ein strukturierter Fragebogen für geringfügig Beschäftigte, der weitere Beschäftigungen und den Status der Aushilfe abfragt.

5. Midijobs und Übergangsbereich

Oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob. Er reicht nach § 20 Abs. 2 SGB IV bis zu einem regelmäßigen Monatsverdienst von 2.000 Euro. Dieser obere Wert ist ein fester Betrag und steigt nicht mit dem Mindestlohn. Die Untergrenze wandert dagegen mit: Ab 2027 beginnt der Übergangsbereich bei Entgelten über 633 Euro.

Im Übergangsbereich zahlen Beschäftigte reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die zur Obergrenze hin ansteigen. Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem Aufwand in der Abrechnung, weil sich die Berechnungsfaktoren jährlich ändern. Ein steigender Mindestlohn schiebt zudem Vollzeitkräfte mit Mindestlohn näher an die 2.000-Euro-Schwelle heran, bei Teilzeitkräften verschiebt sich die Einordnung entsprechend. Wer die Lohnabrechnung selbst erstellt oder auslagern will, findet Grundsätzliches im Beitrag zur monatlichen Lohnabrechnung.

6. Für wen der Mindestlohn nicht gilt

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Tarifbindung. § 22 MiLoG nennt aber einige Ausnahmen:

  • Pflichtpraktika aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung sowie freiwillige Orientierungspraktika und studienbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten, Letztere nur, wenn es vorher kein solches Praktikum beim selben Ausbildenden gab.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Auszubildende, für die stattdessen die Regeln des Berufsbildungsgesetzes gelten, sowie ehrenamtlich Tätige.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.

Eine Ausnahme, die es nicht gibt, ist die Flucht in die freie Mitarbeit. Wer Tätigkeiten, die nach Art und Weisungsgebundenheit eine Beschäftigung sind, auf Rechnung vergibt, riskiert eine Einstufung als Scheinselbständigkeit mit Nachforderungen der Sozialversicherung. Welche Kriterien die Rechtsprechung anlegt, zeigt die Übersicht Häufige Fragen zur Scheinselbständigkeit.

7. Fälligkeit, Arbeitszeitkonten und Aufzeichnungspflichten

Der Mindestlohn muss nach § 2 MiLoG spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden. Überstunden dürfen auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden, aber monatlich höchstens bis zu 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit. Ausgeglichen werden müssen sie innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Bezahlung. Steigt der Stundenlohn, sollte geprüft werden, ob ein verstetigtes Monatsgehalt den Mindestlohn für alle tatsächlich geleisteten Stunden noch abdeckt.

Für Minijobber und für Beschäftigte in Branchen mit besonderem Schwarzarbeitsrisiko, etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung oder Spedition, verlangt § 17 MiLoG eine Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Sie muss spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Minijobs in Privathaushalten sind davon ausgenommen. Wie diese Pflichten in der Praxis umgesetzt werden, beschreibt der Beitrag Mindestlohn und Dokumentationspflichten.

8. Kontrollen und Bußgelder

Zuständig für die Kontrolle ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Die Bußgelder sind in § 21 MiLoG gestaffelt:

  • Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro.
  • Dasselbe gilt für Unternehmer, die in erheblichem Umfang Werk- oder Dienstleistungen bei einem anderen Unternehmer beauftragen, von dem sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass er oder ein Nachunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt.
  • Fehlende, unvollständige oder verspätete Arbeitszeitaufzeichnungen können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, andere Verstöße mit bis zu 30.000 Euro.

Hinzu kommt, dass Sozialversicherungsbeiträge nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn berechnet werden. Eine Unterschreitung des Mindestlohns fällt deshalb oft erst bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung auf und führt dann zu Nachforderungen für mehrere Jahre.

9. Was Arbeitgeber bis Jahresende prüfen sollten

Aus den Regeln ergibt sich eine kurze Liste, die sich bis zur Dezemberabrechnung erledigen lässt:

  • Alle Stundenlöhne unter 14,60 Euro identifizieren und zum 1. Januar 2027 anpassen, auch bei Aushilfen, Werkstudenten und Teilzeitkräften.
  • Minijob-Verträge prüfen: Ist eine feste Wochenstundenzahl vereinbart, und bleibt der Verdienst bei dieser Stundenzahl unter 633 Euro im Monat?
  • Feste Monatsgehälter mit den tatsächlich geleisteten Stunden abgleichen, einschließlich der Salden auf Arbeitszeitkonten.
  • Die Arbeitszeitaufzeichnung für Minijobber und betroffene Branchen auf Vollständigkeit prüfen.
  • Preise und Angebote für 2027 mit den höheren Personalkosten kalkulieren und bei Subunternehmern die Einhaltung des Mindestlohns vertraglich absichern.

2027 bringt für Unternehmen auch an anderer Stelle Umstellungsaufwand. Wer zugleich die Rechnungsstellung modernisieren muss, findet im Beitrag E-Rechnung ab 2027: Was Unternehmen jetzt umstellen müssen die wichtigsten Fristen. Weitere Beiträge zu Organisation und Steuerung eines Betriebs sammelt die Themenseite Unternehmensführung.

Meine Einschätzung: Die Erhöhung selbst ist seit Langem bekannt und für die meisten Betriebe planbar. Die eigentlichen Risiken liegen in den Details, in alten Minijob-Verträgen, fehlenden Stundenvereinbarungen und lückenhaften Aufzeichnungen. Diese Punkte lassen sich mit wenig Aufwand jetzt klären und kosten im Fall einer Prüfung deutlich mehr.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

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